Fahren ohne Fahrerlaubnis…

nun weiss ja eigentlich ein jeder, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach §21 StVG verboten ist. Natuerlich haelt sich der brave angehende Kradist daran und ueberlaesst die Ausbildung der Fahrschule des geringsten Misstrauens. Immer wieder stellt man aber mehr oder minder erschrocken fest, der ein oder andere zukunftige Kradfahrer will seine Ausbildungsfortschritte auf eigene Faust vorantreiben ((oder sich falsches Aneigenen weil kein geeigneter Ausbilder zur Hand)) will und zieht auf diversen abgelegenen Lokationen seine Kreise.

Darf er das denn? Nein, nicht so ohne weiteres. Also eigentlich ein halbes Ja. Wenn man tunlichst beachtet, sich weiterhin an Recht und Gesetz zu halten kann das straffrei ausgehen. Wichtig ist es, folgende Punkte zu beachten:

  • abgesperrtes Gelaende ohne Zugang vom oeffentlichen Strassenverkehr
  • Privatgelaende

Und nun? Alles legal oder was? Jein. Der entscheidende Punkt ist ja, dass man nicht am Strassenverkehr teilnehmen darf, wenn man keine Fahrerlaubnis besitzt. Ist man aber auf einem Gelaende welches in Privatbesitz ((ausgewiesenermassen))  ist und vom oeffentlichen Verkehr nicht erreicht werden kann ((vermittels Schranke oder Durchfahrtssperre getrennt)),  so nimmt man de facto nicht am Verkehr teil. Bevor man nun aber einfach den naechsten $DISCOUNTER-Parkplatz ansteuert und Runden dreht sollte man ueberlegen ob der Besitzer hier nicht eventuell einen Hausfriedensbruch erkennt und einen verscheucht oder gar anzeigt.

Und eigentlich waere es viel angenehmer, wenn man nicht nach tausenden Paragraphen und Erlaeuterungen suchen muesste, sondern der ACDC in Augsburg ((Verkehrsuebungsplatz des ADAC Augsburg)) einfach statt nur PKW auch Krad zum ueben zulassen wuerde. Aber nein, Krad ist viel zu gefaehrlich fuer die Augsburger Niederlassung. -.-

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