﻿{"id":3303,"date":"2010-03-11T15:46:19","date_gmt":"2010-03-11T14:46:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kradblog.de\/?p=3303"},"modified":"2010-03-11T19:03:28","modified_gmt":"2010-03-11T18:03:28","slug":"ich-fahr-nur-mal-eben-probe-und-dann-war-er-weg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kradblog.de\/?p=3303","title":{"rendered":"Ich fahr nur mal eben Probe. Und dann war er weg&#8230;"},"content":{"rendered":"<p>nur mal rein hypothetisch ((und aus gegebenem Anlass)) sei angenommen, jemand kommt zum Behufe des Kaufs eines Kraftrades vermittels eigenem Krad und laesst dieses waehrend der Probefahrt zurueck ((passt grad nicht ins Topcase)). Der Verkaeufer hat sich den Ausweis und den Fuehrerschein nicht zeigen lassen, denn er nimmt an, der Probefahrende kam bestimmt nicht auf eigenem Krad ohne Fahrerlaubnis und ausserdem werde er ihm habhaft, sollte ein Schaden entstehen, mittels des Kennzeichens des Kraftrades. Der Probefahrer faehrt los. Und ist weg.<\/p>\n<p>&#8222;leider koennen wir einen Teilkaskoschaden, einen Diebstahl, nicht bejahen&#8220; schreibt die Versicherung. Der Fahrer kam auf einer geklauten alten Maschine und niemand fand heraus wer es war und der Verkaeufer ((und Bestohlene)) ist der Dumme. Er hat dem Dieb das Krad ja ohne jegliche Sicherheit anvertraut. Soweit so schlecht.<\/p>\n<p>Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln urteilte aber am 22.07.2008, Aktenzeichen: 9 U 188\/07 folgendermassen zugunsten des Geschaedigten:<\/p>\n<blockquote><p>Es ist hier von einer <em>Entwendung im Sinne der Versicherungsbedingungen<\/em> auszugehen. Der Verk\u00e4ufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und r\u00e4umlich begrenzten Probefahrt \u00fcberlie\u00df, seinen <em>Gewahrsam an der Maschine nicht aufgeben<\/em> wollen, dieser sei <em>nur gelockert<\/em> gewesen.\u00a0Dies ergebe sich schon allein daraus, dass der Fahrzeugschein \/ Fahrzeugbrief f\u00fcr das Motorrad nicht mit \u00fcbergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigent\u00fcmer wohnt. Obwohl der Eigent\u00fcmer des Motorrads sich keinen amtlichen Ausweis zeigen lie\u00df und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit f\u00fcr die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Vers\u00e4umnisse des Verk\u00e4ufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellen aber keinen groben Versto\u00df dar, weil der Kaufinteressent sein zum Stra\u00dfenverkehr zugelassenes Motorrad zur\u00fcckgelassen habe.Der Verk\u00e4ufer habe danach annehmen d\u00fcrfen, den Interessenten im Notfall auch \u00fcber das Kennzeichen ermitteln zu k\u00f6nnen. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verk\u00e4ufers einen gewissen Wert dargestellt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Darum Merke: Auch wenn der Kaeufer ehrlich wirkt und sogar das eigene Kraftfahrzeug als &#8222;Pfand&#8220; hinterlaesst, die Tuecke liegt im Detail und wenn der Bestohlene nicht um sein Recht gekaempft haette, er waere der Ehrliche und der Dumme gewesen. Der gegebene Anlass ist <strong>nicht<\/strong>, dass mir ein Krad weggekommen waere .. und auch nicht, dass ich eines klauen will.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>nur mal rein hypothetisch ((und aus gegebenem Anlass)) sei angenommen, jemand kommt zum Behufe des Kaufs eines Kraftrades vermittels eigenem Krad und laesst dieses waehrend der Probefahrt zurueck ((passt grad nicht ins Topcase)). 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