Du kommst hier ned rein…

sagt dem Kradisten dieses Zeichen ((Zeichen 260 uebrigens)) und der brave Kradfahrer haelt sich in aller Regel an diese Weisung. So tat es auch ein 48 jaehriger Karlsruher. Er war auf dem Weg zum Badesee und ab dem Schild schob er sein Kraftrad bis an das Ufer des Sees, verweilte dort mehrere Stunden und schob es auch wieder zurueck bis zu dem besagten Schild, stieg auf und fuhr davon.

Das geht so gar nicht, meint das Ordnungsamt, schliesslich gelte das Schild auch fuer den ruhenden Verkehr ((was rauchen die eigentlich?)) und forderten stolze 15.- EUR von dem Mann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte darueber und hat dem Manne a) recht gegeben und 2) klargestellt was das Karlsruher Ordnungsamt zu rauchen unterlassen hat ((naemlich Knoellchen fuer nichts zu verteilen)).

Zeichen 260: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Aber eben das “befahren” und nicht das schieben und schon zweimal nicht den ruhenden Verkehr.

Wenn die Herrschaften wollen, dass man sein Krad nicht reinschiebt, werden sie wohl nach einem passenden Paragraphen suchen muessen ((viel Erfolg)) und zudem am Badestrand Halteverbotsbeschilderung aufstellen muessen. Mit dem Urteil in der Tasche ((oder auf dem mitgefuehrten Netbook)) sollte es dieses Jahr beim Baden am See hoffentlich weniger Gelaber geben wenn ich meine 1200er gerne neben mein Badetuch stellen will. Danke an Karlsruhe fuer das Urteil 1 Ss 65/08.

Ein Kommentar

  1. Haben die alle keinen Führerschein beim Karlsruher Ordnungsamt? Sowas lernt man doch schon in der Fahrschule. “Ihr dürft da nicht reinfahren, aber das Auto/Motorrad rein_schieben_ schon. Solang euch also keiner beim Reinfahren erwischt, dürft ihr da parken”

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