B196 im Ausland…

… das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Nummer 52 vom 30.12.2019 hat es verkündet. HelgaJulia, die Schlüsselzahl B 196 ist offiziell.

In die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) fügte sich ganz schmuck der §6b in die Liste der Möglichkeiten ein und gibt Auskunft darüber, welche Voreaussetzungen, Möglichkeiten und vor allem, welche Einschränkungen zu beachten sind.

§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 , einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus der Anlage 7b.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.
(5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
(6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/FeV.pdf

Long Story short – Nach 4 Therorie- und 5 Praxis- Doppelstunden wird die Schlüsselzahl 196 eingetragen. Mit dieser ist es erlaubt, Fahrzeuge zu führen, die mit der FS Klasse A1 bewegt werden dürfen.

Klasse A1:   –   Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 , einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, –   dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

FEV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

Tja … nun steht man da, mit seiner 125er, die ja theoretisch 200 km/h fahren darf, es jedoch dank Verhältnis Motorleistung zu Gewicht nicht schaffen wird und hadert mit dem Ausflug in die Alpen und das zu Recht. Eine Gültigkeit ist nur im Inland gegeben, ein anderer Staat kann, muss diese jedoch nicht anerkennen.

Die Kollegen in Österreich kennen das Problem, ein B111, also das B196 Pendant, ist auch nur National gültig und die hiesigen Kl. A1 Fahrer unter 18 Jahren können ein Lied davon singen. Denn auch diese FE Klasse wird in A nicht unter 18 Jahren als gültige Fahrerlaubnis anerkannt.

Italien inkludiert in den B national den A1.
Belgien, Luxemburg und Norwegen haben die Klasse inkludiert wenn der FS Klasse B vor einem Stichtag ausgestelt wurde.
Österreich erlaubt National die 125er mit Code B111 und dieser wird in Spanien, Portugal, Italien, Tschechien, Lettland mit abweichenden Einschränkungen, anerkannt.

Codenummern bis 100 sind vereinfacht gesagt, Europaweit gültig, die Codenummern über 100 dagegen, nur National.

7 Kommentare

  1. Kleine Ergänzung zu den Schlüsselnummern: Alle zweistelligen Nummern sind immer (und nicht “vereinfacht”) international gültig. Dreistellige Nummer sind immer nationale Regelungen welche von anderen Ländern nicht anerkannt werden müssen.

    Darum: B 96 (Anhänger) -> in der EU generell anerkannt. B 196 -> in der EU erst einmal nicht außerhalb von .de gültig.

    Deutschland ging noch einen Schritt weiter und hat im nationalen Recht definiert, dass der B 196 explizit nur in Deutschland Bestand hat.

    jm2c zum Thema: https://www.600ccm.info/1/191221/Leichtkraftr%C3%A4der_mit_Klasse_B_f%C3%BChren_%28Entscheidung_vom_Bundesrat%29

    Man macht sich übrigens nicht beliebt wenn man schreibt was der B196 für Nachteile hat… 😉

  2. Hab in den NL auf gut Glück nachgefragt ob ich mit eigenen 125er in Holland fahren könnte. Sie verweisen darauf, das es Deutschland nicht erlaubt.

  3. @X_FISH: Auch im österreichischen Gesetz ist verankert, dass der Code 111 explizit nur in Österreich gilt. Ich denke, das ist auch so vorgeschrieben gem. EU-Regelung.

    Dass der Code 111 in einigen anderen Ländern Gültigkeit hätte, ist auch Quatsch. Dort darf man das auch ohne Code 111, und man darf das dort genauso mit dem deutschen Führerschein der Klasse B, egal ob mit oder ohne B196, und genauso auch mit einem niederländischen Führerschein/Fahrerlaubnis.

  4. An wen kann man sich wenden um ggfs. Zu probieren das dieses Gesetz geändert wird und auch code 196 in anderen Ländern gelten darf?

  5. An das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur könnte man sich wenden.
    Hier hat es schon jemand getan:
    https://fragdenstaat.de/anfrage/anerkennung-der-fuhrerscheinerweiterung-b196-im-eu-ausland/
    Es gibt aber bereits Petitionen, die man sich natürlich unterstützen kann.
    Eine davon ist die Anerkennung eines B196 als A2 nach 2 Jahren.
    https://www.openpetition.de/petition/online/motorradfuehrerschein-mit-b196-nach-2-jahren-auf-a2-hochstufen

    Das “Grundpropblem” ist, dass die Schlüsselzahl B196 eine nationale Erweiterung ist und nichts mit der EU Führerscheinrichtlinie zu tun hat in ihrer Umsetzung.

  6. B196 ist nur eine Fahrberechtigung in D. Da keine Prüfung abgelegt wird, ist es also kein Führerschein. Und deswegen wird es auch niemals von anderen Ländern anerkannt werden dürfen.

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