Anonymverfügung…

was fuer ein Wort. Klar das es aus dem Nachbarland kommt, in dem die Einheimischen schwoeren es sei Deutsch, dass man da spraeche. Anonymverfuegung… es wird dem Halter vorgeworfen eine Geschwindigkeitsuebertretung begangen zu haben. Damit ist der Halter auch derjenige der zahlen soll. Nunja, aus dem deutschen Recht kenne ich das eben ein wenig anders und auch logischer. $KFZ mit Kennzeichen sowieso faehrt zu schnell, wird geblitzt (von vorn und nicht von hinten wie bei den Schluchtis) und der ermittelte Halter (sofern kein Krad) erhaelt einen Anhoerungsbogen, denn nun ist er als Zeuge zu Befragen, wer denn gefahren sei (er selber oder eben Person X) und dann entscheidet sich wie es weitergeht. Gibt er es frank und frei zu, so ueberweist er gleich den geforderten Betrag und Ende Gelaende. War es es nicht selber, so gibt er wahrheitsgemaess den Fahrer an (oder auch nicht) und dann erhaelt dieser einen Bogen. Manchmal schiesst die Behoerde zu schnell (Hallo Frau P.) und schickt erst eine Anhoerung, dem Benannten im Antwortschreiben aus diesem Bogen dann einen Beschuldigtenbogen, der jedoch war nciht der Fahrer und als Beschuldigter muss er nicht aussagen, vermerkt lapidar, “ich heisse xx” und seine eckdaten, die er nennen muss und krakelt handschriftlich noch ein “ich wars echt nicht” drunter. Und so kann er nicht mehr einfach so in den Stand des Zeugen (der Antworten muss) versetzt werden, erst muesste das Verfahren eingestellt werden, dann der erste Befragte wieder angeschrieben und so weiter. Ihm wegen 10.- Eurinen den Prozess zu machen ist wenig sinnvoll, einzusehen das man vorschnell einen Beschuldigten befragte statt neuerlich einen Zeugen, wohl guenstiger fuer alle. Wer das denn nun auf dem unscharfen Bild war … so recht wissen das alle Beteiligten nicht. Ich auch nicht.

Aber egal, Logik ist ja nciht gefragt. In der Alpenrepublik ist der Halter auch gleich der Fahrer, gefaelligst. So zahle er oder ein ybles Strafverfahren bricht ueber den Beschuldigten herein. Herr, was kann ich tun? Ich wurde anonymverfügt und weiss mir keinen Rat. Naja, gar keinen? Zahlen waere eine Loesung, denn zahlen schafft Frieden. Ich waer aber schon neugierig was die Herren mit den lustigen Bezeichnungen vom Stapel lassen wenn ich dem Herrn Bezirkshauptmann nciht seine 36.- Europataler schicke.

Weil ich aber gerne mal den Auspuff mit dem kleinen Drehregler rechts auf laut stelle, habe ich schuldbewusst meine GPS Logfiles hervorgekramt und mir Tag/Uhrzeit/Wegpunkt betrachtet und siehe da, ich war um 16:10 h tatsaechlich auf dem Weg vom Stilfser Joch ueber den Reschenpass um ins Pitztal zu kommen. Nur sagt mein Tracklog, das ich wohl gerade aus dem Kaff raus fuhr und bloederweise schon vor dem Schild 80 km/h von leise auf “nicht ganz leise” stellte und damit evtl. wirklich der boese Bursche bin.

Aber Moment? Fuhr ich denn zu dem Zeitpunkt mein Krad? Wer von der Gruppe (natuerliche Menge >1) sass auf meinem Boxer? Hier lebt der oesiatische Rechtswissenschaftler auf, da dies sowieso immer ein hin und her ist, keiner wills gewesen sein, erfindet man sich einfach das, was es in diesem unserem Lande nur und ausschliesslich im ruhenden Verkehr gibt, die Halterhaftung, fuer die Anonymverfügung. Also was solls .. ich versuche eh grad wieder das Rauchen aufzugeben, da hilft es auch wenn man sein Rillogeld einfach an die Schluchtenscheisser ueberweist. -.-

Update: RA Roth aus HH hat es sehr schoen beschrieben, was bei der Anonymverfuegung passiert:

Der Halter ist nach österreichischem Recht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, die sog. “Lenkerauskunft” zu erteilen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht – wie es das deutsche Verfahrensrecht kennt – steht ihm hier nicht zu. Verweigert der Halter die Lenkerauskunft, muss er wegen Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Verwaltungsstrafsache mit einer nicht unerheblichen Verwaltungsstrafe rechnen.

Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft besteht auch bei ausländischen Fahrzeughaltern.

Rechtskräftige österreichische Strafverfügungen, die aus der Verweigerung der Lenkerauskunft resultieren, werden in Deutschland nicht mehr vollstreckt, da die österreichische Rechtsauffassung hier dem deutschen Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht sowie dem Grundsatz, dass sich niemand selbst bezichtigen muss, zuwiderläuft.

Das Recht des Beschuldigten, in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren sich nicht selbst belasten zu müssen, hat Verfassungsrang und ist eine tragende Säule der Beschuldigtenrechte in unserem Rechtssystem.

Eine Vollstreckung einer österreichischen Strafverfügung müssen Sie daher in Deutschland nicht befürchten.
Die Sache ist damit jedoch nicht ganz abgeschlossen. Wenn Sie mal wieder in Österreich aufhältig sind und dort kontrolliert werden, stünde die gegen Sie verhängte Geldbuße zur Zahlung offen.
Dies allerdings nur innerhalb der Frist für die Vollstreckungsverjährung von drei Jahren.

Darüber hinaus können die Kosten für das Verwaltungsverfahren auch noch Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetrieben werden.

Dies kann unter Umständen dazu führen, dass dann Ihr Kraftfahrzeug in Österreich sichergestellt werden kann.