Sicherstellung der Motorraeder war rechtswidrig…

und hier das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Muenchen im Volltext.

vgh10bv081422

Auszug:

Art. 25 Nr. 1 PAG liefert keine Rechtsgrundlage dafür, an Unfallschwerpunkten bei
erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung generell Fahrzeuge für
einen oder mehrere Tage sicherzustellen.

Urteil:
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
vom 12. März 2008 wird festgestellt, dass die Sicherstellung und
Verwahrung des klägerischen Motorrads rechtswidrig waren. Der
Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. August 2007 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Begründetheit der Klage folge schon aus der fehlenden Rechtsgrundlage für
die Sicherstellung. Diese Maßnahme habe im konkreten Fall keinen präventiven,
sondern einen repressiven Charakter gehabt. Darüber hinaus habe keine Gefahr
im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG bestanden. Außerdem habe es an der Erforderlichkeit
der Sicherstellung gefehlt, da ein Platzverweis gemäß Art. 16 PAG als
milderes Mittel in Betracht gekommen wäre.

Ahhh, ein Platzverweis als milderes Mittel waere in Betracht gekommen .. und das predigte ich seit Anbeginn der Zeit der Diskussionen um die Sicherstellungen.

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